IFRS bilanzierende Unternehmen müssen ab dem Geschäftsjahr 2019 die als Leasing-verhältnisse qualifizierten Verträge in der Bilanz ausweisen. Sowohl das Nutzungsrecht, als auch die anteilige Verbindlichkeit sind zu bilanzieren. Die Bewertung der Schuld hat grundsätzlich zum Barwert zu erfolgen. Ausgenommen hiervon sind kurzfristige Leasingverhältnisse (Laufzeit < ein Jahr) sowie Leasingverhältnisse mit geringem Wert.
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19
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Erstmalige Anwendung von IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“
IFRS 15 regelt die Erlösrealisation aus Kundenverträgen und ersetzt IAS 11 und IAS 18 sowie die entsprechenden Interpretationen. Verträge mit Kunden dürfen grundsätzlich nur bilanziert werden, wenn sie den Kriterien eines 5 Stufenmodells entsprechen. Dieses kann zu wesentlichen Veränderungen bzgl. der Höhe und des Zeitpunktes der Umsatzrealisation kommen.